Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Gebäudereiniger Leistungen der

GENC-Gebäudereinigung

(Stand 10/2022)

§1 Allgemeines

1. Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten grundsätzlich die vom Bundes- verband des Gebäudereiniger-Handwerks aufgestellten Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Regiearbeiten sind Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind oder die vereinbarten Leistungen übersteigen. Sie sind gesondert schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber zu beauftragen. Nach erbrachter Leistung ist diese durch den Auftraggeber zu bestätigen und zu vergüten.

3. Abweichende Bedingungen und Nebenabreden zu folgenden Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich festgehalten und vom Auftragnehmer unterschrieben werden. Dies gilt auch für mündlich, telefonisch oder mit Vertretern des Auftragnehmers getroffene Vereinbarungen.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftrag-nehmer nicht und deren Geltung für das Vertragsverhältnis wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote

1. Alle Angebote sind freibleibend. Auftragserteilungen durch den Auftraggeber müssen durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden, damit das Vertrags-verhältnis zustande kommt.

2. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.

§3 Preise

1. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage vom Angebotstag. Im Falle von Veränderungen der Lohn- und Lohnfolgekosten oder Materialpreisen behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor.

2. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Eine Minderung der zu reinigenden Fläche nach Auftragserteilung um mehr als

20 % berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Anhebung der vereinbarten Einheitspreise.

4. Regiearbeiten werden gesondert nach den jeweils vereinbarten Regiestunden-sätzen in Rechnung gestellt.

§ 4 Ausführung

1. Der Auftragnehmer führt die Reinigung gemäß Beauftragung gründlich und schonend, nach dem Stand der Technik, aus.

2. Zur Aufbewahrung der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen und Geräte sowie für Arbeitskleidung und Material wird durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ebenso trägt der Auftraggeber die Kosten für das für die Reinigung notwendige Wasser und den elektrischen Strom.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten durchführen zu lassen.

4. Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke oder Akten des Auftraggebers zu nehmen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte arbeitsvertraglich verpflichten, Stillschweigen zu bewahren über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages fort.

§ 5 Gewährleistung und Abnahme

1. Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer zuerst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit dies möglich ist. Ist dies nicht möglich oder führt dies nicht zum Erfolg, gelten die sonstigen gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt. Wird ein Mangel nicht innerhalb 3 Tagen schriftlich gerügt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen für versteckte Mängel werden hiervon nicht berührt.

2. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung.

3. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgemäß abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Leistungsnachweis gegenzeichnet, die Gegenzeichnung ohne Verschulden des Auftragnehmers unterlässt oder die Leistung/den Gegenstand der Leistung in Benutzung nimmt.

§ 6 Verzug und Unmöglichkeit

1. Können Termine durch Verschulden des Auftraggebers (z. B. Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Stationsschließungen) nicht eingehalten werden, so muss er dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Soweit es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, berechnet der Auftragnehmer in diesem Fall einen Fixkostenanteil in Höhe von 30 % des Minderbetrages gemäß nachstehender Formel:

Monatspreis/4,33/Anzahl der Reinigungen pro Woche = Minderbetrag pro Reinigung

Der Auftraggeber hat unabhängig von obiger Vereinbarung die Möglichkeit, nach-zuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Kann der Auftragnehmer unverschuldet Termine nicht einhalten, kann der Auftrag-nehmer diese nachholen, sobald ihm dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen.

3. Die gesetzlichen Regelungen gelten ergänzend.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich und schuldhaft durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit er für diese einzustehen hat, bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden.

2. Ersatzansprüche bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtenverstoß vorgeworfen werden kann. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten (vertragliche Hauptleistungspflichten) genügt hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

3. Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Verlangen kann eine Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden.

4. Bei Vorsatz und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch obenstehende Regelungen nicht berührt.

§ 8 Zahlung/Fälligkeit

1. Zahlungen sind ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe

von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

2. Schecks werden unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nicht angenommen. Die hierfür anfallenden Kosten und Spesen sind durch den Auftraggeber gesondert zu begleichen.

3. Bei Aufträgen, die über einen längeren Zeitraum als einen Monat gehen (z.B. Baureinigungen, Fassadenreinigungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich eine – auf den jeweiligen Monat bezogene – anteilige Kostenpauschale in Rechnung zu stellen.

§ 9 Vertragslaufzeit

1. Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung oder gemäß Vereinbarung. Ist hierzu keine Regelung in dem Vertrags-verhältnis getroffen und er gibt sich das Ende nicht aus der Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

3. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.

4. Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auf beiden Seiten auch bei Rechtsnachfolge wirksam. Die Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.

5. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

§10 Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.

2. Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Auftraggebers.

3. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern und diese Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

§11 Sonstige Vereinbarungen

1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

2. Der Auftraggeber ist mit der Aufnahme in die Genc Gebäudereinigung Referenzliste einverstanden.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Kostenausgleichspauschale von € 2500,00 vereinbart.

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt.

4. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

§12 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.